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Allgemeine
Reise- und Teilnahmebedingungen
Allgemeine
Reise- und Teilnahmebedingungen
1.
Anmeldung und
Vertragsabschluss
Teilnahmeberechtigt
sind Mädchen und Jungen in den angegebenen Altersgruppen. Bei
Minderjährigen
ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu
unterschreiben.
Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen
können
nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den
Veranstalter
teilnehmen. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die
Anmeldung
von AWO Bezirksjugendwerk Baden e.V. (JW) oder Ortsjugendwerk Singen
(für Zeltfreizeit Horn) schriftlich
bestätigt worden ist.
2.
Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, und
des Sicherungsscheins, ist binnen 14 Tage eine Anzahlung von 20% des
Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist bei Aushändigung der
kompletten Reiseunterlagen nach Rechnungsstellung, frühestens aber
4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des JWs sowie aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des JW.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die vom JW nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Das JW ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem Reiseteilnehmer/der
Reiseteilnehmerin eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Reiserücktritt anbieten. Das JW ist berechtigt, unter bestimmten,
in den Leistungsbeschreibungen im einzelnen anzugebenden
Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des
Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.
5. Mindestteilnehmerzahlen:
Das JW kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn
zurückzutreten, wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird.
Die Mindestteilnahmezahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung
(siehe Katalog) angegeben. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der
Teilnehmer/in bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen
sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird im vollen Umfang erstattet.
Das JW ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.
6. Rücktritt, Umbuchung
Ein Rücktritt von einer Freizeit, d.h. Reise, soll zur
Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der
Rücktrittserklärung beim JW. Tritt ein Reiseteilnehmer/ eine
Reiseteilnehmerin vom Reisevertrag zurück oder aber tritt er/sie,
ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann
das JW eine angemessene Entschädigung für die getroffene
Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
* bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
* 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
* 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
* 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
* 7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
* am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer bleibt es
freigestellt nachzuweisen, daß der Aufwand des JW geringer
ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze. Tritt der
Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin ohne vorherige
Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am
Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des
Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine
Rücktrittserklärung dar. Lässt sich der Reiseteilnehmer
/die Reiseteilnehmerin mit Zustimmung des JW durch eine geeignete
Person vertreten oder nimmt er/sie mit Zustimmung des JW an einer
anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in
Höhe von 30,00 € sowie der Differenzbetrag der Reise erhoben.
Das JW empfiehlt den Abschluss einer
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Das JW kann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn
1. der Vertragspartner (TeilnehmerIn bzw. deren/dessen
Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder
die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
2. die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg,
Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.)
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
3. die Mindestteilnahmezahl (siehe jeweilige Freizeitausschreibung)
nicht erreicht wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der
Teilnehmer/in bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen
sein. Das JW ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.
7. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer/ eine
Reiseteilnehmerin bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte
Person ersetzen lassen. Das JW kann dem Wechsel in der Person
widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und wenn
der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht
genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche
Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden, wie
bei der Umbuchung 30,00 € in Rechnung gestellt.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände:
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl das JW als auch der
Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin den Vertrag kündigen. Wird
der Vertrag gekündigt, so kann das JW für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist das JW verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer/ der
Reiseteilnehmerin zur Last.
9. Haftung:
Das JW haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die
sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des JW für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit das JW für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- EUR; übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.2 Das JW haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch
gegen das JW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.3 Kommt dem JW die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das
JW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den
für diese geltenden Bestimmungen. Kommt das JW bei Schiffsreisen
die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung
auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. Haftungsausschluß
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher
den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der
Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm
mitgeführten Sachen verursacht wird.
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro
Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter
zusätzlich ein Paar Ski/ein Snowboard sowie ein Paar Skischuhe.
Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom
Reiseteilnehmer/ der Reiseteilnehmerin beim Umsteigen von einem
Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.
13. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem JW geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c
bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem JW über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder das JW die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit
der Buchungsbestätigung teilt das JW die zum Buchungszeitpunkt
geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem JW bekannt sind oder bekannt
sein müssten, mit. Das JW gibt Änderungen der genannten
Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt.
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Reiseteilnehmer/
die Reiseteilnehmerin selbst verantwortlich. Das JW übernimmt
keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung
obiger Vorschriften ergeben.
15. Mitwirkungspflicht der Reiseteilnehmer
Das JW ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer
vertragsgerecht durchzuführen. Die Reiseteilnehmer/
Reiseteilnehmerinnen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen
und evtl. Schaden gering zu halten. Die Reiseteilnehmer/
Reiseteilnehmerinnen sind insbesondere verpflichtet Beanstandungen,
unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu
bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen,
sofern das möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer/die
Reiseteilnehmerin schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter
Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
16. Ausschluss
Das JW erwartet, dass der TN sich in die Gruppengemeinschaft
einfügt und den Weisungen der Betreuer und Betreuerinnen Folge
leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.
Wenn sich ein/e Teilnehmer/in trotz Abmahnung durch das JW oder seine
Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig
stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar
beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet, oder gegen
die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob
verstößt, gibt der Reiseteilnehmer/ die Reiseteilnehmerin
dem JW die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung ohne Erstattung des
Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den
Reiseteilnehmer/ die Reiseteilnehmerin nach Hause zu schicken.
Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers/der
Reiseteilnehmerin bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei
Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine
Begleitperson, einschließlich der Kosten für den
Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf
Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben
Verstößen gehören auch Verstöße gegen das
Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der
Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art.
17. Allgemeines
1. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und
Rechenfehlern bleibt dem JW vorbehalten. 2. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages zur Folge.
Stand: 25.November 2010
Anmeldung
und
Auskunft:
AWO
- Reisen
Heinrich-Weber-Platz
2 78224 Singen
http://www.reisen.awo-konstanz.de
Bankverbindung:
Spparkasse
Singen-Radolfzell
BLZ:
692 500 35
Konto-Nr.
3 046
455
Tel:
0 77 31 / 95
80 81
Fax:
0 77 31 / 95
80 99
e-mail:
reisen@awo-konstanz.de
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Information und
Anmeldung
Ragna
Höxter
07731 / 95 80 81
Fax: 07731 / 95 80 99
E-Mail-Adresse: reisen@awo-konstanz.de
Sprechzeiten:
Montag bis
Donnerstag:
9-12 Uhr
Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband
Konstanz e.V.
Heinrich-Weber-Platz 2
78224 Singen
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